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AGB's |
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Anerkennung der Lieferbedingungen
Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und
Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung ohne erneute Bezugnahme für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine anders lautenden Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns bestätigt worden sind. Abänderungen, mündliche Zusagen oder Nebenabreden von Mitarbeitern, sowie Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Die in Zeichnungen oder Prospekten enthaltenen Angaben sind lediglich branchenübliche Näherungswerte.
Technisch bedingte Mehr- oder Mindermengen im branchenüblichen Umfang behalten wir uns vor, sofern fertigungsbedingte Mengenspannen nicht bereits im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannt wurden.
Werkzeuge bleiben unser Eigentum, wenn nur Kostenanteile vom Besteller vergütet werden. Die Dauer der Werkzeugaufbewahrung beträgt max. zwei Jahre. Im Falle einer Nachbestellung verlängert sich diese Frist um ein weiteres Jahr.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk und enthalten keine Umsatzsteuer, Kosten von Verpackung, Fracht, Porto oder Metallzuschlägen, sofern nicht anders bestätigt.
Zahlungen sind in € innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu leisten. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem uns von den Hausbanken berechneten Kontokorrentzins, jedoch min. 2% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Wechsel oder Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung
und Übernahme aller Kosten durch den Auftraggeber angenommen
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Erfüllung weiterer Bestellungen und Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen. Wenn nach Vertragsabschluß erkennbar wird, dass die Kreditwürdigkeit unseres Abnehmers gefährdet ist, sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, alle Forderungen die uns gegenüber unserem Kunden zustehen, mit sämtlichen Forderungen des Kunden an uns aufzurechnen.
4. Versand, Fracht und Gefahrübergang
Ohne anderslautende Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Üblicherweise ist die Ware unverpackt auf Paletten, in Kisten, oder Gitterboxen. Auf Wunsch und wenn erforderlich ist gegen Berechnung eine Verpackung möglich. Einwegverpackung wird nicht zurückgenommen. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Versandrisiken. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Frachtbeauftragten des Abnehmers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
5. Lieferzeit
Die Lieferfristen werden so bestimmt, dass sie bei ordnungsgemäßem Verlauf der Fertigung eingehalten werden können. Es gilt die von uns bestätigte Lieferzeit, unabhängig vom Wunsch des Kunden. Verzögert sich der von uns genannte Liefertermin, so werden wir den Abnehmer schnellstmöglich darüber informieren und den neuen voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Der Abnehmer ist nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Wird eine Lieferung durch andere Umstände, wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen, mangelnde Rohstoffversorgung, Streiks, o.ä. unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung befreit.
6. Sachmängel
Ist eine Lieferung mangelhaft, oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur Nachbesserung, oder liefern einwandfreien Ersatz. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Gewähr für Rostfreiheit übernehmen wir vorbehaltlich unbeschädigter Verpackung und ordnungsgemäßem Transport nur bis zum Tage des Wareneingangs. Soweit nicht anders vereinbart, oder vom Gesetzgeber vorgegeben, verjähren Sachmängelansprüche nach 12 Monaten.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Maßgebend ist der vollständige Zahlungseingang. Es gilt somit der umfassende, erweiterte Eigentumsvorbehalt. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Verkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat uns dieser darüber unverzüglich zu informieren. Die Forderungen des Abnehmers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab- wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des uns zustehenden Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hin ist der Abnehmer verpflichtet, die Abtretung Drittkäufern bekannt zu geben, sowie uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen mit verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, das der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, ob mit oder ohne Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wurde.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretene Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
Kommt der Abnehmer mit der Erfüllung einer durch unseren Eigentumsvorbehalt gesicherten Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug oder wird die Durchsetzung unserer Ansprüche durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers gefährdet, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherungsleistung zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist sind wir, falls der Abnehmer die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Allein das Verlangen nach Herausgabe des uns vorbehaltenen Eigentums stellt noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Es gilt der umfassende Eigentumsvorbehalt.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht.
Wir sind auch berechtigt, am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen.
In jedem Fall unterliegt das Vertragsverhältnis dem deutschen Recht.
9. Verbindlichkeit unserer Lieferbedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
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